Unternehmensführung
- Erklärung zur Unternehmensführung
Die Prinzipien verantwortungsbewusster und guter Unternehmensführung bestimmen das Handeln der Leitungs- und Kontrollgremien der Westag AG. Im Folgenden berichten Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 289f HGB über die Unternehmensführung.
- Entsprechenserklärung
Vorstand und Aufsichtsrat der Westag AG erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde ("Kodex"), seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird:
1. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses war und ist nicht unabhängig vom kontrollierenden Aktionär (Kodex C.10 Satz 2).
Die Ausübung des Amtes als Vorsitzender des Prüfungsausschusses durch Herrn Schoten, der auch Vorstand des kontrollierenden Aktionärs war, lag und liegt im Interesse der Gesellschaft und sämtlicher Aktionäre, da Herr Schoten über die entsprechende Eignung und Qualifikation verfügt.
2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates war und ist auch der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Insofern wurde und wird von der Empfehlung D.3 Satz 5 des Kodex abgewichen.
Vorstand und Aufsichtsrat hatten und haben keine Zweifel daran, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses seiner Aufgabe gerecht wird und sich bei seiner Tätigkeit ausschließlich am Wohl der Gesellschaft orientiert. Zudem kann der Prüfungsausschuss gemäß Ziffer 7.4 seiner Geschäftsordnung beschließen, seine Sitzungen gemeinsam mit den Sitzungen des Aufsichtsratsplenums stattfinden zu lassen. Daher war und ist es zweckdienlich, dass Herr Schoten den Vorsitz in beiden Gremien hatte und auch zukünftig haben wird.
3. Der Aufsichtsrat hat nicht regelmäßig auch ohne den Vorstand getagt und beabsichtigt dies auch nicht (Kodex D.6).
Der Aufsichtsrat war und ist der Meinung, dass aufgrund der stets engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Vorstand regelmäßige Tagungen ohne den Vorstand nicht erforderlich waren und sein werden. Die Ausschüsse des Aufsichtsrates hatten zudem im Laufe des Jahres mehrere Sitzungen ohne den Vorstand. Bei Bedarf wird der Aufsichtsrat ohne den Vorstand tagen.
4. Der Prüfungsausschuss hat sich in 2023 nicht ohne Beteiligung des Vorstands mit dem Abschlussprüfer beraten (Kodex D. 10 Satz 3).
Der Prüfungsausschuss hält seine Sitzungen innerhalb der Aufsichtsratssitzungen ab zusammen mit den Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass es im Interesse der Gesellschaft ist, wenn auch der Vorstand bei den mit dem Abschlussprüfer zu beratenden Fragen der Bilanzierung unmittelbar selbst Stellung zu den Feststellungen und Erläuterungen des Abschlussprüfers nehmen kann. Sollte der Aufsichtsrat es im Einzelfall doch für erforderlich halten, wird er sich ohne Beteiligung des Vorstands mit dem Abschlussprüfer beraten.
5. Der Aufsichtsrat hat in 2023 keine Selbstbeurteilung vorgenommen und beabsichtigt dies auch zukünftig nicht (Kodex D.12 Satz 1).
Aufgrund der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit war aus Sicht des Aufsichtsrats ein Höchstmaß an Effizienz gegeben. Eine ausdrückliche Selbstbeurteilung hielt und hält der Aufsichtsrat nicht für zweckdienlich.
6. Die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen wurden und werden nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht (Kodex F.2 Hs. 2).
Die Veröffentlichungen erfolgten innerhalb der gesetzlichen Fristen, insbesondere um dem Aufsichtsrat und dem Wirtschaftsprüfer genügend Zeit für die Befassung bzw. prüferische Durchsicht einzuräumen.
7. Der Aufsichtsrat hat die Zusammensetzung der geeigneten Vergleichsgruppe anderer Unternehmen zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen nicht offengelegt und beabsichtigt dies auch nicht (Kodex G.3 Satz 1 Hs. 2).
Eine Offenlegung der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe erfolgte nicht und wird auch zukünftig nicht beabsichtigt. Der Aufsichtsrat behält sich eine gewisse Flexibilität bei der Zusammensetzung der geeigneten Vergleichsgruppe vor und hält eine Offenlegung daher nicht für sinnvoll. Nichtsdestotrotz wurden und werden auch zukünftig zur Beurteilung der Üblichkeit geeignete Vergleichsgruppen herangezogen sowie das Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt und dieses auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigt.
8. Der Aufsichtsrat hat für jedes Vorstandsmitglied die Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile nicht für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt und beabsichtigt dies auch nicht (Kodex G.7 Satz 1).
Die Ziele für die kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile wurden und werden vom Aufsichtsrat jeweils erst in den ersten drei Monaten des maßgeblichen Geschäftsjahres festgelegt. Dies hält der Aufsichtsrat für zweckmäßig, weil dadurch insbesondere die Berücksichtigung der Zahlen aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr und der ersten Erkenntnisse aus dem laufenden Geschäftsjahr ermöglicht wird.
9. Der Aufsichtsrat hat die Höhe der individuell für ein Geschäftsjahr zu gewährenden Vergütungsbestandteile in Abhängigkeit von der Zielerreichung nicht nach Ablauf des Geschäftsjahres festgelegt (Kodex 2022 G.9 Satz 1), sondern bereits im Dezember des maßgeblichen Geschäftsjahres.
Im Dezember des maßgeblichen Geschäftsjahres besteht nach den bisherigen Erfahrungen bereits ausreichende Klarheit über die individuelle Zielerreichung. Der Aufsichtsrat prüft dies im Einzelfall. Sollte er dabei zu dem Ergebnis kommen, dass keine ausreichende Klarheit über die individuelle Zielerreichung besteht, wird er erst nach Ablauf des Geschäftsjahres in Abhängigkeit von der dann feststehenden Zielerreichung die Höhe der individuell zu gewährenden Vergütungsbestandteile festlegen.
10. Die den Vorstandsmitgliedern gewährten variablen Vergütungsbeträge wurden und werden von diesen nicht überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend aktienbasiert gewährt (Kodex G.10 Satz 1).
Aufgrund der Eigentümerstruktur mit einem kontrollierenden Mehrheitsaktionär und einem geringen Anteil an Streubesitz wurden und werden variable Vergütungsbeträge nicht in Aktien angelegt bzw. aktienbasiert gewährt.
11. Es war und ist weiterhin nicht vorgesehen, dass in begründeten Fällen die variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden kann (Kodex G.11 Satz 2).
Der Aufsichtsrat hielt und hält es nicht für erforderlich, besondere Einbehaltungs- oder Rückforderungsmöglichkeiten in Bezug auf die variable Vergütung vorzusehen. Bei besonderen Umständen stehen ausreichende vertragliche und gesetzliche Mittel zur Verfügung, die ähnliche Ziele verfolgen (etwa § 87a Abs. 2 Satz 2, 87 Abs. 2 AktG).
12. Der höhere zeitliche Aufwand beim Vorsitz in den Aufsichtsratsausschüssen wurde und wird bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht gesondert berücksichtigt (Kodex G.17).
Die Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass die Mitgliedschaften in Aufsichtsratsausschüssen gesondert vergütet werden. Eine separate Vergütung eines Ausschussvorsitzes erfolgt hingegen nicht und wird derzeit auch nicht für erforderlich gehalten.
Die Entsprechenserklärung ist unter https://www.westag.de/de/investor-relations/corporate-governance/ zugänglich gemacht und wird bei Änderungen aktualisiert.
- Vergütungsbericht / Vergütungssystem
Der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr, der Vermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG, das geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG sowie der letzte Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 AktG über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates sind unter https://www.westag.de/de/investor-relations/corporate-governance/ zugänglich gemacht.
- Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken
Compliance
Die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und internen Regelungen (Compliance) ist für die Westag AG eine unverzichtbare Grundlage für ein erfolgreiches und nachhaltiges wirtschaftliches Handeln. Hierzu hat die Gesellschaft ein Rechtskataster erstellt, in dem wesentliche relevante Vorschriften, wichtige behördliche Genehmigungen und Verfügungen sowie die internen Richtlinien enthalten sind und von den verantwortlichen Mitarbeitern eingesehen werden können. Das Rechtskataster wird fortlaufend aktualisiert. Ferner besteht ein Compliance-Ausschuss, der derzeit mit dem Aufsichtsratssekretär und einem Mitglied des Aufsichtsrats besetzt ist. Dieses Gremium berichtet direkt an Vorstand und Aufsichtsrat. Grundlegende Vorgaben zum Schutz vor Korruption und Bestechung sind in der Compliance-Richtlinie festgehalten. Diese regelt unter anderem den Umgang mit Geschenken und Interessenkonflikten. Hinweisen auf potentielle Compliance-Verstöße wird konsequent nachgegangen. Um den Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, auch anonym mögliche Compliance Verstöße zu melden, hat die Westag AG eigens hierfür ein externes Hinweisgebersystem etabliert.
Führungs- und Kontrollstrukturen
Die Führungs- und Kontrollstrukturen der Westag AG basieren auf den einschlägigen Rechtsvorschriften, der Satzung, dem Deutschen Corporate Governance Kodex sowie den Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und des Vorstands. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder werden gesamtheitlich wahrgenommen.
Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien. Eine flache Organisationsstruktur mit klar definierten Verantwortungsbereichen stellt eine schnelle und direkte Kommunikation im Unternehmen sicher und ermöglicht damit eine effektive Umsetzung der auf nachhaltige Wertschöpfung ausgerichteten Unternehmensziele.
Aus der Befassung mit dem internen Kontroll- und Risikomanagement sowie der regelmäßigen Berichterstattung der relevanten Funktionen sind dem Vorstand keine Umstände bekannt, die gegen die Angemessenheit und Wirksamkeit der bestehenden Systeme sprechen.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Der Jahresabschluss wird nach dem Handelsgesetzbuch vom Vorstand aufgestellt, vom Abschlussprüfer geprüft und vom Aufsichtsrat festgestellt bzw. gebilligt. Der Jahresabschluss wird innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres öffentlich zugänglich gemacht. Der Abschlussprüfer, die PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Bielefeld, hat, bevor er der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen wurde, gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass zwischen ihm und unserer Gesellschaft keine Sachverhalte vorliegen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit begründen können. Im Rahmen seiner Beauftragung wurde mit ihm vereinbart, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über etwaige während der Prüfung auftretende Ausschluss- oder Befangenheitsgründe unverzüglich zu unterrichten ist, soweit diese nicht beseitigt werden. Außerdem wurde vereinbart, dass der Abschlussprüfer den Aufsichtsratsvorsitzenden unverzüglich über etwaige falsche Angaben informiert, die sich im Rahmen der Prüfung herausstellen und für den Jahresabschluss oder den Lagebericht wesentlich sind.
Umgang mit Risiken
Eine nachhaltig erfolgreiche Unternehmensführung zeichnet sich auch durch den verantwortungsbewussten Umgang mit Risiken aus. Aufgabe des unternehmensinternen Risikomanagements und Risikocontrollings ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen und ihnen angemessen Rechnung zu tragen. Über bestehende Risiken und deren Entwicklung wird der Aufsichtsrat vom Vorstand regelmäßig unterrichtet. Darüber hinaus werden die bestehenden Systeme und das Berichtswesen ständig weiterentwickelt. Weitere Angaben hierzu sind dem Risikobericht in unserem aktuellen Geschäftsbericht zu entnehmen.
Transparente Unternehmensführung
Im Umgang mit ihren Aktionären verfolgt die Gesellschaft den Grundsatz der umfassenden, regelmäßigen und zeitnahen Information. Über wesentliche Termine werden unsere Aktionäre regelmäßig durch einen Finanzkalender unterrichtet, der in unserem Geschäftsbericht, in unserem Halbjahresbericht sowie auf unserer Internetseite veröffentlicht ist. Unsere Geschäfts- und Zwischenberichte sowie die Ad-hoc- und Presse-Mitteilungen werden unverzüglich nach Erscheinen auf unserer Internetseite veröffentlicht. Auch unsere Erklärung zur Unternehmensführung inklusive der Entsprechenserklärung sind den Aktionären unter https://www.westag.de/de/investor-relations/corporate-governance/ zugänglich gemacht. Auf unserer jährlichen Hauptversammlung haben unsere Aktionäre die Möglichkeit, sich darüber hinaus zu informieren. Die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der entsprechenden Berichte und Vorlagen wird ebenfalls auf unserer Internetseite veröffentlicht.
Vermeidung von Interessenkonflikten
Interessenkonflikte von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern, die unverzüglich offenzulegen sind, traten nicht auf.
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte
Gemäß Artikel 19 MAR (Marktmissbrauchsverordnung) meldepflichtige Geschäfte von Führungspersonen und diesen nahestehenden Personen wurden der Gesellschaft im Berichtsjahr nicht gemeldet.
Aktionäre und Hauptversammlung
Die Aktionäre der Westag AG üben ihre Mitbestimmungs- und Kontrollrechte auf der mindestens einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung aus. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein sonstiges Mitglied des Aufsichtsrats. Wenn nicht ein Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung unter der Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs gewählt. Die Hauptversammlung entscheidet über alle ihr durch das Gesetz und die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Stimmberechtigt sind die Stammaktien der Gesellschaft. Vorzugsaktien gewähren vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften kein Stimmrecht. Die Einladung und Teilnahme an der Hauptversammlung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft.
Die relevanten Angaben zu den Unternehmensführungspraktiken sind auf der Internetseite der Westag AG abrufbar unter https://www.westag.de/de/investor-relations/corporate-governance/
- Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen
Die Westag AG unterliegt als deutsche Aktiengesellschaft dem deutschen Aktienrecht und verfügt daher über ein duales Führungssystem mit den Organen Vorstand und Aufsichtsrat, die beide mit jeweils eigenständigen Kompetenzen ausgestattet sind.
Der Vorstand führt gesamtverantwortlich die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, der Unternehmenssatzung und seiner Geschäftsordnung mit dem Ziel einer nachhaltigen Wertschöpfung. Der Vorstand besteht derzeit aus zwei Mitgliedern und hat keine Ausschüsse gebildet. Zusammen mit den Führungskräften entwickelt der Vorstand die Unternehmensstrategie, stimmt diese mit dem Aufsichtsrat ab und setzt diese um. Es finden regelmäßig Vorstandssitzungen und darüber hinaus fallweise Einzelgespräche zwischen den Vorstandsmitgliedern statt. Die Vorstände leiten das Unternehmen gemeinschaftlich, grundsätzliche Entscheidungen und wichtige Einzelmaßnahmen werden jeweils mit dem anderen Vorstandsmitglied abgestimmt.
Beschlüsse des Vorstands werden grundsätzlich in Sitzungen getroffen, die in der Regel jede zweite Woche stattfinden. Durch schriftliche und mündliche Berichte informiert der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über die verfolgten Strategien, die Planungen, die Umsatz- und Ergebnisentwicklung, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, den Stand der Investitionen sowie über bedeutsame einzelne Vorgänge und Maßnahmen.
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Ferner bestellt und entlässt er die Mitglieder des Vorstands und schließt mit diesen die Vorstandsverträge ab. Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung. Die Nachfolgeplanung basiert auf einer systematischen und strategischen Personalplanung. Deren Ziel ist, jetzt und in Zukunft Schlüsselpositionen im Unternehmen mit geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu besetzen, indem Transparenz über die Führungskräftenachfolge geschaffen und vorausschauend in Talente investiert wird. Die Führungskräftenachfolge wird auf einem sogenannten Capabilities Dashboard festgehalten. Die Nachfolgeplanung wird einmal im Jahr oder nach Bedarf mit dem Aufsichtsrat bewertet. Für zu bestellende Vorstandsmitglieder gilt eine Altersgrenze von 65 Jahren.
Der Aufsichtsrat besteht derzeit aus sechs Mitgliedern, von denen vier von den Aktionären und zwei von den Arbeitnehmern gewählt worden sind. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird satzungsgemäß aus der Mitte des Aufsichtsrats gewählt. Der Aufsichtsrat hat drei Ausschüsse gebildet, um die Effektivität seiner Arbeit zu steigern, nämlich einen Personal-, einen Prüfungs- und einen Nominierungs-Ausschuss. Dem Personalausschuss gehören Herr Schoten, Herr Dr. Müller und Herr Mion an. Vorsitzender des Personalausschusses ist Herr Schoten. Dem Nominierungsausschuss gehören Herr Schoten, Herr Dr. Müller und Herr Schouten an. Vorsitzender des Nominierungsausschusses ist Herr Schoten. Der Prüfungsausschuss besteht aus Herrn Schoten, Herrn Dr. Müller und Herrn Schouten. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Herr Schoten.
Herr Schoten verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als CEO in der Broadview Holding B.V sowie aufgrund seines Studiums in Betriebswirtschaftslehre über Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Zugleich verfügt er aufgrund der genannten Tätigkeiten und aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen als Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussvorsitzender verschiedener international tätiger Gesellschaften auch über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen und damit zusätzlich auch über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung, einschließlich der Nachhaltigkeitsberichtserstattung und deren Prüfung. Damit qualifiziert sich Herr Schoten als Finanzexperte im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlung D.3 Kodex. Er bringt diese Expertise in den Aufsichtsrat und den Prüfungsausschuss aktiv ein. Herr Dr. Müller war im Rahmen seines beruflichen Werdegangs über viele Jahre als Vorstand und später Vorsitzender des Vorstandes bei der SURTECO GROUP SE tätig und ist Mitglied in verschiedenen Beiratsgremien. Weiter ist er als Aufsichtsrat der Ewald Dörken AG tätig. Dabei hat er Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen erworben. Diese Expertise bringt er aktiv in den Aufsichtsrat und den Prüfungsausschuss ein. Auch Herr Schouten verfügt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als CEO für die Timber and Building Supplies Holland und als Aufsichtsratsmitglied bei Van Wijnen Holding B.V., Baarn und Prodrive Technologies Group B.V., Son en Breugel, sowie aufgrund seines Studium in Betriebswirtschaftslehre über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Risikomanagements. Herr Schouten bringt seine dabei erworbenen Erfahrungen ebenfalls aktiv in den Aufsichtsrat und den Prüfungsausschuss ein.
Die Dauer der Zugehörigkeit der Mitglieder zum Aufsichtsrat ist wie folgt:
Mitglied
Erstbestellung
Amtszeit bis
Matthijs Schoten
31.08.2018
Ordentliche HV 2026
Anne Schouten
17.05.2019
Ordentliche HV 2027
Stefano Mion
31.08.2018
Ordentliche HV 2026
Herbert Müller
31.01.2020
Ordentliche HV 2024
Dietmar Lewe
01.08.1998
Ordentliche HV 2026
Wolfgang Moselage
22.06.2022
Ordentliche HV 2026
Unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur mit einem kontrollierenden Mehrheitsaktionär, der im Aufsichtsrat angemessen vertreten werden sollte, ist nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat ein unabhängiger Anteilseignervertreter angemessen. Diese Einschätzung entspricht auch der Empfehlung C.9 des Kodex. Herr Dr. Müller erfüllt dabei die in den Empfehlungen C.6 und C.7 des Kodex formulierten Anforderungen an die Unabhängigkeit.
Wesentliche Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Das Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat ist bei der Westag AG traditionell von Verantwortungsbewusstsein und Transparenz geprägt. Offene, konstruktive und vertrauensvolle Gespräche zwischen den Mitgliedern der beiden Gremien sorgen für eine effiziente Unternehmensführung. Auch die Arbeit in den Ausschüssen ist von konstruktiven und vertrauensvollen Gesprächen gekennzeichnet. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat haben sich jeweils eine Geschäftsordnung gegeben. In jedem Geschäftsjahr finden mindestens vier Aufsichtsratssitzungen zusammen mit den Vorstandsmitgliedern statt. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und in der Regel ohne die Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern.
Alle Aufsichtsratsmitglieder erhielten ein Governance Book, das in deutscher und englischer Sprache die Satzung, die Unternehmensrichtlinien, die verschiedenen Geschäftsordnungen sowie die aktuelle Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex enthält und damit die Arbeit der Gremien unterstützt.
Aufgrund der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit im Aufsichtsrat ist aus Sicht des Aufsichtsrats ein Höchstmaß an Effizienz gegeben. Eine ausdrückliche Selbstbeurteilung hält der jetzige Aufsichtsrat nicht für zweckdienlich und hat eine solche daher in 2023 nicht vorgenommen.
Ziele des Aufsichtsrats bezüglich seiner Zusammensetzung und Stand der Umsetzung sowie Informationen über die festgelegten Zielgrößen und Fristen gemäß § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen insgesamt über die zur verantwortungsvollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Es sollen daher Kandidaten vorgeschlagen werden, die die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats festgelegte Altersgrenze von 75 Jahren bei der erstmaligen Wahl einhalten und dem vom Aufsichtsrat verabschiedeten Aufsichtsratsprofil entsprechen. Dieses bedeutet, dass die Kandidaten insbesondere durch ihre Kompetenz, Erfahrung, Integrität, Unabhängigkeit und Persönlichkeit in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds der Westag AG verantwortungsvoll wahrzunehmen und die anderen Aufsichtsratsmitglieder gut ergänzen. Nach Überzeugung des Aufsichtsrats erfüllt seine derzeitige Zusammensetzung die Anforderungen des Corporate Governance Kodex sowohl bezüglich der Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium als auch hinsichtlich des Aspekts der Vielfalt mit Ausnahme der Beteiligung von Frauen.
Der Aufsichtsrat befasste sich zuletzt am 12.05.2020 mit der vom Gesetzgeber geforderten Zielfestlegung für die Frauenquote im Aufsichtsrat und Vorstand. Es wurde gem. § 111 Absatz 5 AktG beschlossen, dass der Frauenanteil im Aufsichtsrat und Vorstand innerhalb einer Umsetzungsfrist bis zum 11.05.2025 20 % betragen soll. Derzeit ist keine Frau Mitglied im Aufsichtsrat oder Vorstand. Die festgelegten Zielgrößen wurden im Berichtszeitraum daher noch nicht erreicht.
Für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands hat dieser am gleichen Tage mit der gleichen Umsetzungsfrist eine Zielgröße von 20 % und für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands eine solche von ebenfalls 20 % beschlossen.
Die Situation bezüglich des Frauenanteils in Aufsichtsrat, Vorstand und erster und zweiter Führungsebene stellte sich in 2023 wie folgt dar:
Gremium
Neubesetzungen 2023 gesamt
Neubesetzungen 2023 davon Frauen
Frauenanteil zum 31.12.2023
Frauenanteil zum 31.12.2022
Aufsichtsrat
0
0
0,00%
0,00%
Vorstand
0
0
0,00%
0,00%
1. Führungsebene
1
0
10,00%
11,80%
2. Führungsebene
0
0
7,50%
11,10%
Damit wurde das Ziel eines Frauenanteils von 20,0 % in den jeweiligen Gremien bzw. Führungsebenen in 2023 nicht erreicht. Traditionell bewerben sich innerhalb der Branche kaum Kandidatinnen auf entsprechende Ausschreibungen.
- Beschreibung, Ziele und Umsetzung des Diversitätskonzepts im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats
Aufsichtsrat und Vorstand halten es für erstrebenswert, dass sich beide Organe jeweils aus Persönlichkeiten mit unterschiedlichen Kompetenzen und Erfahrungen zusammensetzen, die sich jeweils ergänzen, so dass umfassende Kenntnisse und Erfahrungen durch die Gesamtheit der Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglieder abgebildet werden. Hierbei wird eine Vielfalt insbesondere mit Blick auf Internationalität, kulturelle Herkunft, Alter und Geschlecht sowie die Unterschiedlichkeit von Bildungs- und Berufshintergründen, Erfahrungen und Denkweisen als hilfreich angesehen.
Wichtige Kriterien für die Besetzung einer Vorstandsposition mit Kandidaten bzw. Kandidatinnen sind deren fachliche Qualifikation für den jeweiligen Bereich, überzeugende Führungsqualitäten, die bisherige berufliche Tätigkeit und Teamfähigkeit. Für den Aufsichtsrat hat dieser ein Anforderungs- und Kompetenzprofil verabschiedet. Danach sollen der Aufsichtsrat bzw. dessen Mitglieder insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
Abdeckung folgender Kompetenzfelder:
- Unternehmensstrategie und zukünftige strategische Entwicklung;
- Vertriebliche Erfahrungen in den für die Gesellschaft relevanten Märkten;
- Rechnungslegung und Abschlussprüfung i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG;
- Risikomanagement, Compliance und Recht;
- Leitung oder Überwachung vergleichbarer Unternehmen;
- Technologische Einflussfaktoren;
- Ausländische Märkte;
- Unternehmerische Nachhaltigkeit.
Erfüllung folgender fachlicher Voraussetzungen:
- Allgemeines Verständnis für ein mittelständisches Industrieunternehmen;
- Fähigkeit, die dem Aufsichtsrat vorgelegten Berichte zu verstehen, zu bewerten und daraus eigene Schlussfolgerungen zu ziehen;
- Fähigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zu bewertenden Geschäftsentscheidungen beurteilen zu können;
- Fähigkeit, die Jahresabschlussunterlagen gegebenenfalls mit Hilfe des Abschlussprüfers bewerten zu können;
- Eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung in einem größeren Unternehmen.
Mitbringen folgender persönlicher Voraussetzungen:
- Bereitschaft und Fähigkeit zu ausreichendem inhaltlichen Engagement;
- Bereitschaft zur regelmäßigen Fortbildung;
- Persönliche Unabhängigkeit und Integrität;
- Verschwiegenheit;
- Interaktions- und Teamfähigkeit;
- Kooperationsfähigkeit;
- Führungsqualität und Überzeugungskraft.
Bei Vorschlägen für Aufsichtsratskandidaten ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten, sodass die gewünschten Fachkenntnisse im Aufsichtsrat möglichst breit vertreten sind. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates muss über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen.
Bei der Prüfung potenzieller Kandidaten für eine Nachwahl oder Neubesetzung vakant werdender Aufsichtsratspositionen soll der Gesichtspunkt der Vielfalt frühzeitig im Auswahlprozess angemessen berücksichtigt werden.
Die aktuelle Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat entspricht den Zielen bzw. dem Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat. In der nachfolgenden Qualifikationsmatrix ist die Umsetzung des Kompetenzprofils in seiner aktuellen Fassung für jedes Aufsichtsratsmitglied einzeln dargestellt:
Matthijs
SchotenAnne
SchoutenStefano
MionHerbert Müller
Dietmar Lewe
Wolfgang Moselage
Geburtsjahr
1971
1954
1959
1955
1970
1964
Geschlecht
männlich
männlich
männlich
männlich
männlich
männlich
Staatsangehörigkeit
Niederländer
Niederländer
Italiener
Deutscher
Deutscher
Deutscher
Unabhängigkeit1
✔
✔
✔
Kein Overboarding1
✔
✔
✔
✔
✔
✔
Unternehmensstrategie und strategische Entwicklung
✔
✔
✔
✔
Rechnungslegung2
✔
✔
✔
✔
Abschlussprüfung2
✔
Risikomanagement, Compliance und Recht
✔
✔
✔
✔
✔
✔
Leitung und Überwachung
✔
✔
✔
✔
Technologische Einflussfaktoren
✔
✔
✔
✔
Ausländische Märkte
✔
✔
✔
✔
Unternehmerische Nachhaltigkeit
✔
✔
✔
✔
✔ Kriterium erfüllt. Die Kriterien zur fachlichen Eignung basieren auf einer jährlichen Selbsteinschätzung durch den Aufsichtsrat. Ein Haken bedeutet zumindest „Gute Kenntnisse” und damit die Fähigkeit, auf Basis bereits vorhandener Qualifikation und den von sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern regelmäßig wahrgenommenen Fortbildungsmaßnahmen die einschlägigen Sachverhalte gut nachvollziehen und informierte Entscheidungen treffen zu können.
1 i.S.d. Kodex.
2 i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung D.3 Kodex.
Rheda-Wiedenbrück, 18. März 2024
Westag AG
gez. M. Schoten gez. H. Pichler
Vorsitzender des Aufsichtsrats Vorstandsvorsitzender
- Frühere Erklärungen zur Unternehmensführung
- Vergütungsbericht / Vergütungssystem